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Butterbrot und Peitsche

Justiz. Noch nie in der Zweiten Republik kam ein Fall von Sklaverei vor Gericht. Seit der Anklage im Amstettener Fall F. erleben Ermittlungen gegen mutmaßliche Sklavenhalter eine Renaissance. (für profil)

Eine halbe Million Euro ist viel Geld. Viel mehr, als einer wie der Max sich vorstellen kann. Sein halbes Leben hat er Ställe ausgemistet und draußen am Feld gearbeitet. Einfache Tätigkeiten, die macht ein Knecht auf einem Hof eben. Bis zu 40, 50 Stunden die Woche. Ohne genau auf die Uhr zu sehen. Dafür hat ihm der Großbauer ein-, zweimal im Monat auch was zugesteckt. Mal zehn, mal zwanzig Euro. Der Max habe sich nie beschwert, sagen viele im Ort.

Der Max ist ein einfach Gestrickter, wie man hier so sagt.

Fälle wie jener des geistig behinderten Landarbeiters Maximilian L., 55, der von seinem Chef jahrelang ausgebeutet worden sein soll, sorgten zuletzt wiederholt für Aufsehen. Obwohl er voll beschäftigt war, war der Landarbeiter nur für knapp 20 Stunden angemeldet gewesen. Und nicht einmal diesen Lohn soll er in voller Höhe erhalten haben. Die Lohnsumme, die ihm damit über mehr als zwei Jahrzehnte entgangen sein soll, beläuft sich auf fast 450.000 Euro, wie die Landarbeiterkammer errechnete. Mehr noch: Sein Chef soll ihm offiziell seinen Hof verpachtet haben, selbst in Pension gegangen sein und dafür im Namen des Arbeiters mehr als 100.000 Euro Fördergelder kassiert haben. Für ihn gilt die Unschuldsvermutung.

Mittlerweile ist ein Vorhabensbericht der Staatsanwaltschaft Leoben unterwegs ins Justizministerium, der sich nicht nur mit dem Verdacht auf mehrere betrügerische Tatbestände auseinandersetzen, sondern in dem die Ankläger auch Stellung beziehen müssen, ob sie den steirischen Bauern wegen des Verdachts der Sklaverei zur Verantwortung ziehen wollen. Im Falle des Ungehorsams soll der Knecht vom Dienstherrn laut polizeilichem Ermittlungsprotokoll mitunter geschlagen, ja selbst mit dem Gartenschlauch soll ihm der nackte Hintern ausgepeitscht worden sein.

“… seine Hose als auch seine Unterhose komplett ausziehen musste und mit einem Gartenschlauch auf den nackten, Hintern’ geschlagen wurde, sodass er die ganze Nacht nur unter Schmerzen…” (Zitat aus dem Polizeiprotokoll)

Stärkere Sensibilisierung. Schon vor acht Jahren wiesen Redakteure des ORF-Teams “Am Schauplatz” Behörden auf die dramatischen Zustände hin. Nichts passierte.

Nun scheint auch in der Justiz ein Umdenken stattzufinden. Seit der Sklaverei-Anklage im Amstettener Fall F. (siehe Kasten) trauen sich auch Staatsanwaltschaft und Polizei, in diese Richtung zu ermitteln. “Es vollzieht sich eine Art Aufwachen bei den Behörden”, sagt der Strafrechts-professor Frank Höpfel. “Viele werden sensibilisiert dafür, dass das ein durchaus heikler Tatbestand ist.”

Bisher galt der Paragraf 104 des Strafgesetzbuchs als totes Recht. Der Begriff Sklaverei war ein zu großes Wort, besetzt mit zu vielen historischen Assoziationen, um als Ermittler oder Ankläger bei Chef und Kollegen nicht ein ungläubiges Kopfschütteln in vergleichsweise trivial wirkenden Fällen wie jenem des Knechts zu ernten. Erst mit der Anklage im Fall F. wurde der Gedanke, auch wegen Sklaverei zu ermitteln, in Justizkreisen plötzlich gleichsam salonfähig.

Oft wurde der Justiz die Entscheidung auch allein dadurch abgenommen, dass der Sklaverei-Paragraf in Fällen zur Anwendung gekommen wäre, in denen der mutmaßliche Täter gleichzeitig noch ein schwerer wiegendes Delikt verübt hatte. Da in Österreich nur nach dem Delikt mit der höchsten Strafdrohung verurteilt wird, wurden Verbrecher, die ihre Opfer beispielsweise erst sklavenartig gefangen hielten und dann töteten, für den Mord mit einer lebenslangen Haftstrafe bedacht. Freilich ist für die Staatsanwälte auch der Nachweis der Tötung leichter zu führen. Zu beweisen, dass der angebliche Sklave auch tatsächlich keinerlei entsprechende Freiheit hatte, ist da schon wesentlich schwieriger.

Andererseits werden Verbrecher, die junge Frauen aus Osteuropa heranschaffen und hier zur Prostitution nötigen, ohnehin nach dem Tatbestand des Menschenhandels abgeurteilt. Da es zur Sklaverei keine Höchstgerichtsurteile gibt, an denen man ermessen könnte, welche Argumente in vergleichbaren Fällen von Richtern anerkannt werden, begibt sich jeder engagierte Staatsanwalt auf dünnes Eis.

§ 104 Strafgesetzbuch: Sklavenhandel

“Wer Sklavenhandel treibt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu 20 Jahren zu bestrafen.”

“Ebenso ist zu bestrafen, wer bewirkt, dass ein anderer versklavt oder in eine sklavereiähnliche Lage gebracht wird oder dass sich ein anderer in Sklaverei oder eine sklavereiähnliche Lage begibt.”

Große Worte. Philippinische Dienstmädchen in Saudi-Arabien, pakistanische Bauarbeiter in Dubai – während es leicht ist, bei solchen Nachrichten dem Begriff Sklaverei eine Bedeutung zu geben, ist es schwer, ihn in das Bild des geistig zurückgebliebenen Hofknechts zu integrieren. “Und leider ist nach dem Gesetz die Versklavung eines Menschen, nicht aber die reine Haltung als Sklave strafbar”, sagt der Salzburger Uni-Professor Kurt Schmoller. “Da braucht es schon eine Analogie, um diese Lücke im Verfahren zu schließen.”

So wird im Fall des Knechts Max argumentiert, dass der Landarbeiter ja oft im Wirtshaus einen über den Durst getrunken hätte. “Was man vergisst, ist, dass er durch seine geistige Behinderung ja gar nicht die Möglichkeit sehen könnte, ein Leben außerhalb dieser Gefangenschaft zu leben”, sagt Günther Novak-Kaiser, sein Anwalt und Sachwalter. Im Namen seines Schutzbefohlenen trug er internationale Erkenntnisse zusammen und brachte den Fall zur Anzeige. Denn im Gegensatz zu österreichischen Justizbehörden ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beim Sklavereivorwurf wesentlich mutiger. So sprachen die Richter in Straßburg neben Nicht-EU-Staaten wie der Türkei oder der Ukraine unlängst sogar Frankreich schuldig, nichts gegen einen Fall von Sklaverei getan zu haben. Im Land der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit hätte eine Familie ein junges Dienstmädchen in Unfreiheit gehalten. Und obwohl auch die Minderjährige allein zur Kirche ging, gestand ihr das Gericht zu, dennoch keine wirkliche Möglichkeit gesehen zu haben, sich aus ihrer Abhängigkeitssituation zu befreien. “Sie hatte einfach keine Wahl”, sagt Anwalt Novak-Kaiser. “Es kommt nicht darauf an, ob jemand physisch im Keller angekettet ist. Es reicht schon die psychische Abhängigkeit.”

Späte Flucht. Es sind hauptsächlich geistig behinderte und im ländlichen Bereich tätige Menschen, die nun ins Zentrum des journalistischen Interesses geraten. Im Fall jener kürzlich als Magd Martina bekannt gewordenen Landarbeiterin war die Chefin gleichzeitig zur Sachwalterin bestellt worden. Damit traf sie alle wesentlichen Entscheidungen für die Magd – einschließlich jener, weiterhin am Hof tätig zu bleiben. Selbst der mutmaßliche Halter des Knechts Max, so schreibt der Anwalt in seiner Sachverhaltsdarstellung, soll argumentiert haben: “Der Hunger wird den Max schon wieder auf den Hof zurücktreiben.” Von dem Butterbrot, das ihm quasi als Lohn gezahlt wurde, konnte er sich nicht ernähren.

Es muss in seiner kleinen Welt ein großer Schritt gewesen sein, als er vergangenes Jahr schließlich vom Hof flüchtete. Diesmal kehrte er nicht zurück: obwohl er Hunger hatte, und obwohl er keine Alternativen sah. Ausgemergelt wurde er schließlich aufgelesen. Die Staatsanwaltschaft will nun erstmals in einem solchen Fall ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag geben, das klären soll, ob sich Max seiner Lage bewusst war. Die Letztentscheidung, ob dem Dienstherrn dann wegen Sklaverei der Prozess gemacht wird, muss sich die Staatsanwaltschaft vom Justizministerium genehmigen lassen – wie das bei aufsehenerregenden Fällen eben üblich ist.

Die Amstetten-Anklage

Der Sklaverei-Paragraf könnte der größte Trumpf der Justiz im Verfahren gegen Josef F. sein.

“Ich bekenne mich schuldig – aber nicht der Sklaverei und nicht des Mordes. Denn wahr ist: Ich habe niemandes Tod vorsätzlich verursacht.” Mit diesen Worten kommentierte Josef F. die Anklage der Staatsanwaltschaft St. Pölten gegen ihn. Erst vergangene Woche wurde der Prozesstermin fixiert. Ab 16. März sitzen die Geschworenen über ihn zu Gericht. Tatsächlich wird es für die Staatsanwaltschaft schwer werden, F. die Mordabsicht an einem seiner Kinder mit seiner Tochter nachzuweisen. Sollte das nicht gelingen, bleibt als Delikt mit der zweithöchsten Strafdrohung die Versklavung der Tochter. Zehn bis zwanzig Jahre sieht das Gesetz dafür vor. Laut Anklageschrift habe F. seine Tochter “am 29. August 1984 in eine sklavenähnliche Lage gebracht”, indem er sie “ins Kellerverlies verschleppte, betäubte, einsperrte, sie in vollständige Abhängigkeit brachte, ihr sexuelle Dienste abverlangte und über sie nach Belieben und Willkür wie über ein Eigentum verfügte”. Diesen Umstand hat F. so noch nicht bestritten. Der Paragraf 104 des Strafgesetzbuchs wird im Gerichtssaal in St. Pölten zum ersten Mal in der heimischen Justizgeschichte angeklagt.

Posted: Januar 25th, 2009
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Datenklau hinter Gittern

Exklusiv. Dem Justizministerium kamen tausende Daten heimischer Häftlinge abhanden. Die Sache wurde vertuscht, der Aufdecker verurteilt, die Opfer nie informiert. Protokoll eines Präzedenzfalls mit unabschätzbaren Folgen. (für profil)

Der 19-jährige Serbe sitzt wegen Raubs, der 20-jährige Wiener wegen Körperverletzung. Vor- und Familienname der Eltern sind explizit angeführt, die Wohnadressen bis auf die Türnummern genau angegeben. Vielleicht haben die Jungs Glück, und man erkennt sie in ein paar Jahren auf den digitalen Fotos nicht mehr. Der Montenegriner ist serbisch-orthodoxer Christ, der Schwarzafrikaner aus Guinea-Bissau moslemischen Glaubens: beide in Haft wegen Drogendelikten. Der 35-jährige Pole wurde beim Versuch ertappt, etwas mitgehen zu lassen. In der Nacht des 26. September 2005 verhaftete man ihn am Grenzposten Drasenhofen, um 2.20 Uhr wurde er eingeliefert – und mittlerweile bereits wieder bedingt entlassen. Sein Datenblatt ist noch immer im EDV-System des österreichischen Strafvollzugs gespeichert.

Mittlerweile aber nicht mehr nur ausschließlich dort.

8500 Häftlingsdaten kamen dem Justizministerium abhanden. Und weder die Öffentlichkeit noch die Betroffenen selbst wurden informiert.

profil liegt ein Datenträger vor, auf dem die Datenblätter unzähliger österreichischer Häftlinge – ehemaliger und aktueller – gespeichert sind. Überbracht von einem Vertrauensmann, treuhändig verwaltet von einem Anwalt um nochmaligen Missbrauch zu vermeiden. Wie viele Kopien noch im Umlauf sind, lässt sich nicht sagen.

Ewig gespeichert. Es ist ein Präzedenzfall in der österreichischen Geschichte: Zum ersten Mal gingen einer Behörde in derart großem Stil strukturierte personenbezogene Daten verloren. Sensible Aufzeichnungen über Menschen, denen selbst das Justizsystem nach Verbüßung ihrer Haftstrafe eine zweite Chance einräumt – die ihnen nur verwehrt bleiben könnte. Denn während die meisten abgesessenen Strafen zumindest nach einigen Jahren im polizeilichen Führungszeugnis nicht mehr aufscheinen, können sich die Betroffenen nun bis zu ihrem Lebensende nicht mehr sicher sein, wo ihre Vorstrafen vielleicht irgendwann wieder auftauchen. Ob sie sich vielleicht ein windiger Personalberater organisiert, für den Fall, dass er Aushilfskräfte vermittelt und besser informiert sein will als sein Konkurrent. Ob ein verschlagener Missetäter die brav-bürgerlichen Eltern mit dem in ihrem Dorf nicht bekannten Schicksal ihres auf die schiefe Bahn geratenen Sohnes erpresst. Ob irgendjemand sogar einmal auf die Idee kommt, sie vielleicht ins Internet zu stellen. Einfach so. Weil er sie eben hat. Auf einem Server in einem Land, das nicht österreichischer Jurisdiktion unterliegt. Derartiges ist für einen einigermaßen kundigen User nur eine Fingerübung.

Die hitzige politische Diskussion um eine öffentliche Prangerdatei für Sexualstraftäter nimmt sich dagegen plötzlich ziemlich klein aus.

“Das ist ein unfassbarer Fall”, sagt Datenschützer Hans Zeger, von profil mit den Fakten konfrontiert. “Daten lassen sich nie wieder einfangen. Wenn sie mal draußen sind, kann man nur noch hoffen, dass sie nicht gegen einen verwendet werden.”

Es ist die erste große Datenpanne in Österreich. Nie zuvor wurde ein Fall von derartiger Dimension bekannt. Großbritannien dagegen hat bereits die zweite Datenaffäre hinter sich. Dem dortigen Verkehrsministerium kamen 7500 Fahrzeugdaten auf dem Postweg abhanden – inklusive Namen und Adressen der Pkw-Besitzer. Seit vergangenem November vermissen die britischen Steuerbehörden außerdem die Daten (Name, Anschrift, Geburtsdaten und Bankverbindung) von mehr als sieben Millionen Familien, die Kindergeld beziehen.

Doch während die englische Verkehrsministerin und ihr Amtskollege aus dem Finanzressort peinlich berührt das Haupt senkten, lehnt sich das österreichische Justizministerium zurück. Erst durch profil erfuhr das Kabinett von SPÖ-Justizministerin Maria Berger davon, dass Datenkopien existieren. Und nach Tagen Recherche- und Bedenkzeit zieht sich die Ministerin in einer knappen Stellungnahme ganz auf das geltende Recht zurück: “Nach dem Datenschutzgesetz haben wir keine Verpflichtung, jemanden zu informieren, auch die Betroffenen nicht”, lässt Berger über ihren Sprecher Thomas Geiblinger ausrichten. Punkt. Besondere Verve, diese Gesetzeslücke aus politischem Feingefühl heraus überbrücken zu wollen, lässt sich da nicht heraushören. Damit hielt sich das Ministerium bisher aber auch lästige Fragen und vor allem allfällige Amtshaftungsklagen vom Leib. Letztere könnten nun Millionenzahlungen für die Republik nach sich ziehen (siehe auch Kasten).

Dabei kursieren die Kopien schon lange: Ein Justizwachebeamter der Justizanstalt Josefstadt hatte die Daten heruntergeladen. Einfach so. Ohne viel Aufwand. Ohne dass es besondere Hürden dafür gegeben hätte, die gesamte Kartei abzurufen. Und vor allem: ohne dass es jemandem aufgefallen wäre. Der Beamte der Justizanstalt Josefstadt loggte sich mit seinem Kennwort einfach in die so genannte “Integrierte Vollzugsverwaltung” ein und lud “personenbezogene Daten über 8500 Häftlinge” herunter, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage schreibt. “Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Familienstand, Religionsbekenntnis, Vornamen der Eltern, erlernten und ausgeübten Beruf, Aufnahme- und Entlassungsdaten, Verurteilungen und Lichtbilder der Häftlinge” rief er ab, kopierte sie auf einen USB-Stick und gab sie einem Gefangenen, der gerade eine Haftstrafe wegen Betrugs absaß.

Dass der Fall überhaupt aktenkundig wurde und der Staatsanwalt die obige Anklageschrift wegen Amtsmissbrauch formulieren konnte, ist das Verdienst eines anderen Häftlings, Johann B. (Name geändert) Dieser organisierte sich den USB-Stick und ließ ihn über einen Anwalt nachweislich dem Justizministerium übergeben.

Der Mittelsmann war alles andere als ein bequemer Häftling. Unzählige Briefe schrieb er aus der Haft und prangerte Missstände an. Aufgrund seines Auftretens und seiner Diktion schenkte ihm niemand Glauben. Erst als der Daten-Stick im Ministerium vorlag, nahm man ihn ernst. Das Justizministerium bedankte sich, schaltete die Staatsanwaltschaft ein, und die klagte – wie zitiert – alle drei Beteiligten an. Das Urteil: acht Monate bedingt für den Justizwachebeamten, zehn Monate unbedingt für seinen Verbündeten. Beide rechtfertigten sich damit, Johann B. hätte sie dazu angestiftet, die Daten zu organisieren, um sie angeblich “irgendeiner amerikanischen Hilfsorganisation” zukommen zu lassen, die finanziell bedürftige Häftlinge unterstütze. Mehr wüssten sie nicht.

Die höchste Strafe, nämlich 14 Monate unbedingt, fasste trotz glaubwürdigster Aussage somit der Aufdecker selbst aus. Und das, obwohl selbst der Staatsanwalt in seiner Anklageschrift dokumentierte, dass die Sache erst durch B. ins Rollen gekommen war.

Problem unterschätzt. Am 30. August 2006, vier Wochen vor der letzten Nationalratswahl erging das Urteil. Weder die Öffentlichkeit noch die betroffenen Gefangenen, deren Daten verloren gingen, wurden informiert. Ein Häftlingsskandal im damals noch BZÖ-regierten Ressort hätte die ums politische Überleben kämpfenden Orangen den Wiedereinzug in den Nationalrat kosten können.

Bei Justizministerin a. D. Karin Gastinger kommt die Erinnerung daran nur schleppend wieder. “Ja, ich kann mich dunkel erinnern, dass da was war”, sagt sie. “Mir war damals nur wichtig, dass der Täter bestraft wird und die Daten wieder da waren.” Auf die Idee, dass bereits weitere Kopien gezogen worden sein könnten, kam damals niemand. Selbst ihr damaliger Sprecher Christoph Pöchinger, der zeitweise als Referent für den Strafvollzug tätig war, gesteht entwaffnend offen ein: “Kein Mensch hat damals daran gedacht, dass das ein Problem sein könnte.”

Für ganz übergeschnappt dürfte man B. dennoch nicht gehalten haben. Denn einer seiner frühen Briefe an die damalige Grün-Abgeordnete und heutige Volksanwältin Terezija Stoisits über Daten-Indiskretionen wurde vom Ministerium zurückgehalten, wie ein Aktenvermerk belegt. Ein beherzter Justizwachebeamter hielt fest: “Von der ho. Anstaltsleitung wurde ich dahingehend informiert, dass der oa. Brief lt. Anordnung von Sektionschef Dr. Neider, per Telefonat vom 13.1.2005, nicht abgeschickt werden soll. Der Brief soll zurückbehalten werden.” Von profil konfrontiert, rechtfertigt sich Neider, mittlerweile pensioniert, so: “Wenn es um die innere Sicherheit der Justizanstalt geht, soll das nicht an die Öffentlichkeit dringen. Was kann die arme Frau Abgeordnete dafür, dass da jemand so einen Blödsinn zusammenschreibt.” Aufgrund der Angaben im Brief hätte Stoisits die Polizei verständigen müssen. “Und da wir selber Exekutive sind, regeln wir so was selbst”, so Neider wörtlich.

Ganz “so ein Blödsinn” dürfte es nicht gewesen sein. Der Justizwachebeamte wurde entlassen. Und immer noch kann jeder Strafvollzugsbedienstete auf alle Häftlingsdaten zugreifen. Die Sicherheitsvorkehrungen sind unverändert. Der Aufdecker ist wegen dieser Sache noch in Haft.

***

“1000 Euro sind für jeden drin”

Trotz Lücken im Datenschutzgesetz könnten Klagen in Millionenhöhe auf die Republik zukommen.

Hannes Tretter schüttelt fassungslos den Kopf. “Sollte tatsächlich ein einzelner Justizwachebeamter hunderte oder tausende Häftlingsdaten problemlos heruntergeladen haben und eine Kopie davon anfertigen können, stellt sich schon die dringende Frage, ob die Daten ausreichend gesichert waren. Daran könnte sich auch die Frage entscheiden, ob die Betroffenen einen etwaigen Amtshaftungsanspruch gegen die Republik geltend machen können”, sagt der Leiter des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Menschenrechte. “Für alle Behörden, die personenbezogene Daten sammeln oder speichern, gilt selbstverständlich eine besondere Sorgfaltspflicht. Ebenso ergibt sich aus dem Gesetz eine Verpflichtung, die Sicherheit dieser Daten zu gewährleisten, da jeder Mensch ein Grundrecht auf Geheimhaltung seiner Daten hat.” Ob Letzteres verletzt wurde, kann jedoch nur ein Gericht klären, wenn die Betroffenen klagen.

Und das könnte die Republik einiges kosten. “1000 Euro sind unter Umständen für jeden Betroffenen drin”, sagt Datenschützer Hans Zeger. Bei 8500 Fällen eine Summe von stolzen 8,5 Millionen Euro. Die ARGE Daten beschäftigte erst kürzlich ein Fall, bei dem Inkassodaten weitergegeben wurden. Ein Gericht sprach jedem Genannten allein für “erlittene Bloßstellung” 750 Euro Schadenersatz zu.

Dennoch sind derartige Prozesse juristisches Neuland. Um das Recht auf Geheimhaltung einklagen zu können, müssen die Betroffenen wissen, dass es verletzt wurde. Eine Informationspflicht der Behörde, dass die Daten abhanden gekommen sind, will das Justizministerium sehr zu Zegers Missfallen aus dem geltenden Datenschutzgesetz nicht herauslesen. Anders Menschenrechtler Tretter: “Da das Gesetz grundsätzlich eine Informationspflicht der Behörden gegenüber dem Betroffenen vorsieht, wenn Daten rechtmäßig ermittelt und gespeichert wurden, dann dürfte sich mittels Größenschluss erst recht eine Verpflichtung der Behörden ergeben, Betroffene zu informieren, wenn ihre, teilweise sogar sensiblen Daten illegal abgefragt wurden.” Schließlich stehe hinter dieser Informationspflicht ja die Idee, dass dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet werden soll, Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen und etwaige Maßnahmen zum Schutz seiner Interessen zu ergreifen. Betroffene können sich an die Datenschutzkommission im Kanzleramt wenden.

Posted: Mai 19th, 2008
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Gedankenpolizei

Die so genannte “Online-Überwachung” von Mohamed M. wurde als Lauschangriff getarnt. Strafrechtsexperten halten das für rechtswidrig. (für profil)

Fällt das Wort “Terror”, kann es sich die Exekutive nicht leisten, nicht zu handeln. Dann hat sie alle Möglichkeiten moderner Überwachung bis an die rechtlichen Grenzen auszuschöpfen. Problematisch wird es aber, wenn diese Grenzen – wie bisher in Österreich – nicht genau definiert sind.

Im Fall des Drohvideoproduzenten Mohamed M. und seiner Globalen islamischen Medienfront (kurz: GIMF) drang die Sondereinheit Oberservation (SEO) heimlich in dessen Wohnung ein und installierte auf dessen Laptop eine Software, die jeden Tastendruck protokollierte und im Minutentakt den Inhalt von M.s Bildschirm als Screenshot an die Überwacher sendete.

Die Rechtsgrundlage: eine richterliche Genehmigung für einen großen Späh- und Lauschangriff. Kein Wort von einem PC findet sich in der gerichtlichen Genehmigung.

Die Argumentation der Überwacher damals: Man hätte durch die Genehmigung der Bild- und Tonüberwachung auch eine Kamera installieren können, die auf Bildschirm und Keyboard gerichtet ist und alles abfilmt. Dies sei aufgrund der Gegebenheiten aber nicht machbar gewesen, darum habe man gleichsam von innen heraus fotografiert.

“Es handelt sich damit weder um eine akustische noch optische Überwachung, sondern um eine elektronische. Und die ist nach dem Paragrafen 149 nicht gedeckt und damit meines Erachtens rechtswidrig”, sagt Strafrechtsexperte Helmuth Fuchs von der Universität Wien. Auch Datenschützer Hans Zeger schüttelt den Kopf: “Genauso könnte man sagen: Ich würde hören, was jemand am Handy sagt – und sogar, was der andere Teilnehmer antwortet -, wenn ich nur nah genug daneben stünde. Nachdem ich dabei aber entdeckt würde, installiere ich eben ein Mikro.” Innenminister Platter legte stets Wert darauf, dass es sich nicht um eine Online-Durchsuchung mittels Trojaner gehandelt habe. Im Verschlussakt bestätigt die Exekutive jedoch, eine “Angriffssoftware” installiert zu haben, gedacht “zur Umsetzung der Überwachung des codierten Datenverkehrs”. Das alles subsumierte man als “Durchführung akustischer Überwachung” unter “Verwendung technischer Mittel”.

Auf der Festplatte gespeicherte Dokumente wie Tagebücher, so die Ermittler, habe man ja nie durchsucht. Das war allerdings auch nicht nötig: Sobald Mohamed M. ein ausschließlich für sich selbst gespeichertes Dokument öffnete, konnten die Ermittler ohnehin mitlesen. Das geht über die Kontrolle der Kommunikation hinaus und überwacht selbst zu Papier gebrachte Gedanken.

Der Rechtsschutzbeauftragte Gottfried Strasser segnete selbst das Lesen von nicht gesendeten E-Mails als rechtskonform ab. “Wenn es nur deshalb niedergeschrieben wurde, damit es abgesendet wird, so kann es nach meiner Auffassung verwertet werden”, sagte der 73-Jährige vor Gericht. Ob mit der verwendeten Software auch die Festplatte durchsucht werden konnte, ließ sich im Verfahren nicht klären. Welche Software eingesetzt wurde, erklärte ein Zeuge von der SEO, unterliege der Amtsverschwiegenheit.

Posted: März 21st, 2008
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