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Bloß gestellt

Internet. Gefälschte Bilder und private Nacktfotos von Weltstars und Superpromis sind im Netz gang und gäbe. Immer öfter sind nun auch Durchschnittsbürger von Entwürdigung und Demütigungen durch Cybermobbing und Identitätsklau betroffen – ohne sich wirklich wehren zu können. (für profil)

Allerlei Körper tummeln sich auf der blinkenden Webseite, die der Bildschirm nach Hause ins Wohnzimmer liefert: ganz nackte und halb nackte, mit oder ohne Unterwäsche, auf Betten, in Duschen oder schlicht am Schreibtisch, stehend, liegend, sitzend oder in anderen – weniger bequem wirkenden – Posen. Manchmal allein, noch öfter mit anderen verschlungen. Aber alle freilich jung und weiblich. Die Grenze zwischen Teenagern und Erwachsenen verschwimmt, die Fußnote versichert aber, dass alle älter als 18 Jahre sind. Manche lassen sich anscheinend gern fotografieren, manche knipsen selbst in den Spiegel – und manche wirken überrascht vom plötzlichen Blitzlicht, mit dem sie vielleicht ihr Freund, Lebensgefährte oder Ehemann in jenem Moment überrumpelte. Mitten zwischen diesen keineswegs professionell wirkenden jungen Frauen lächelt auch das Gesicht einer jungen Brünetten. Es ist eines der vergleichsweise harmloseren Bilder. Ihr Körper rekelt sich auf einer pastellfarbenen Couch, ihr Oberteil ist hoch-, ihr Rock runtergeschoben. Sie weiß, dass sie fotografiert wird. Sie lächelt. Doch das war wahrscheinlich nur für einen gedacht, nicht für die ganze Welt.

Dennoch, auf einer dieser Millionen von Pornowebseiten steht nun auch ihr Bild. Bloßgestellt vor der ganzen Welt in einem ihrer intimsten Momente. Dabei ist es eigentlich bloß gestellt.

Das Gesicht der Dame gehört der Österreicherin Christiane L.*, der Körper, von dem es lächelt, jedoch nicht. Nur wenn man das Bild stark vergrößert, ganz nah ranzoomt, lassen sich leichte Ecken und Kanten erkennen, die die Fotomontage erahnen lassen. Wer das angefertigt hat, weiß sie bis heute nicht. Wie ihr Bild ins Netz kam, ebenfalls nicht. Und wie sie es von dieser über russische Provider betriebenen Pornoseite wieder wegbringen soll, weiß sie erst recht nicht.

„Es ist nur eine Montage, dennoch demütigend, entwürdigend und grenzenlos peinlich“, sagt sie. Auch wenn man argumentieren könne, sich als Opfer vor niemandem genieren zu müssen, der solche Seiten besucht: „Angenehm ist es dennoch nicht, wenn du dich bei jedem Menschen, den du triffst, fragst, ob er das Bild kennt und vielleicht mit dir assoziiert.“ Und es ist völlig unklar, wie oft es kopiert wurde und wo es sich überall verbreitet hat.

Nicht strafbar. Cybermobbing durch Fotofälschungen, Rufschädigung durch Identitätsklau – derlei Gemeinheiten widerfuhren bisher vornehmlich Weltstars und Superpromis. Seit Digicam und Fotohandy aber zum Standardequipment des Durchschnittsbürgers gehören, halten die dazugehörigen Probleme auch im Privatbereich Einzug.

Immer öfter muss sich die Justiz mit Demütigungen beschäftigen, die über das Internet meist Frauen widerfahren. Oft ist es der Ex-Freund, der geschiedene Ehemann – oder ein verschmähter Bewunderer, der sich für legitime Zurückweisung nun weniger legitim rächen will. „Wenn sich der Täter ausforschen lässt und er das Opfer auch stalkte, können wir was dagegen tun“, sagt Richterin Martina Kropiunik vom Wiener Landesgericht.

Im Fall von Christiane L. lässt sich niemand zur Rechenschaft ziehen. Sie wurde weder belästigt noch bedroht noch wurde ihre Name zu ihrem Foto angegeben. Es wurde einfach nur montiert und dem Pornoseitenbetreiber irgendwie hinterbracht. Vielleicht wurde es – wie andere dieser Fotos – auch mit Virensoftware von der Festplatte irgendeines seltsamen Verehrers geklaut und von völlig Fremden online gestellt. Wie es sich auch verhält, das Problem ist das gleiche: Selbst wenn man den Täter kennen würde, wäre das strafrechtlich gesehen noch kein Verbrechen. Und für den Provider und den Webseitenbetreiber gilt ohnehin Straflosigkeit, solange die es bei Beschwerden schnell vom Netz nehmen. Was auch passiert, wie der Providerverband bestätigt. „Aber kommen sie erst mal drauf, dass ihr Bild auf so einer Seite ist“, sagt Christiane L. „Ich surfe ja dort eigentlich nicht umher – und alle die’s tun, würden sich genieren, mich dann drauf aufmerksam zu machen.“ Durch Zufall erfuhr sie dennoch davon.

Das Justizministerium will die öffentliche Verletzung des persönlichen Lebensbereichs eines Menschen samt „schutzwürdigem Geheimhaltungsinteresse“ nun unter Strafe stellen. Durch einen Sonderparagrafen soll Opfern von Bloßstellungen wie Christiane L. auf Wunsch die Ermittlungsarbeit gegen die Täter von der Polizei abgenommen werden. Ein unglücklicher erster Entwurf kriminalisierte aber gleichzeitig Pressefotografen und hätte Journalisten an der Arbeit gehindert. Das Ministerium zog ihn zurück und überarbeitet ihn gerade.

Journalistengewerkschafter Franz C. Bauer versteht das Anliegen, Opfer und vor allem Kinder zu schützen. Es dürfe aber nicht freie Meinungsäußerung und Investigativjournalismus behindern. Fraglich ist, ob es überhaupt einer strafrechtlichen Regelung bedarf. Unter Umständen ginge es einfacher: „Würde man das Datenschutzgesetz nur um eine kleine Bestimmung erweitern, hätte man schon eine verbesserte Handhabe gegen solche Vorfälle“, sagt Universitätsjurist Daniel Ennöckl, der sich auf Datenschutz spezialisierte. „Dennoch ist es nur konsequent, die generalpräventive Idee des Stalking-Paragrafen nun um digitale Bloßstellung zu erweitern.“

Auch Demütigungsfälle durch so genanntes „Happy Slapping“ würden mit einer solchen Bestimmung erfasst. Bei diesem gerade im Steigen begriffenen Phänomen verpassen Jugendliche einem Wildfremden in der Öffentlichkeit beispielsweise eine Ohrfeige, filmen das, flüchten unerkannt – und stellen das Video des betroppezten Opfers dann ins Netz. Zumindest bleiben die Namen der Opfer dabei anonym.

Dieses Glück blieb einer Wienerin leider verwehrt. Die bedauernswerte Dame wurde Opfer eines Identitätsklaus unangenehmster Sorte. Sibylle K. hat nicht nur einen sehr ausgefallenen Namen (der hier freilich geändert wurde), sondern auch einen Ex-Liebhaber, der das Ende der Romanze nicht verkraftet haben dürfte. Auf der Social-Network-Seite Facebook, wo Sibylle K. bis dahin nicht vertreten war, registrierte er ein Profil unter ihrem Namen, lud ein Aktfoto von ihr als Profilbild hoch und spickte ihren öffentlich abrufbaren Account darüber hinaus mit eindeutigen Screenshots aus intimen Filmsequenzen. Denn über Skype oder ähnliche Telefoniesoftware ging es übers Netz zwischen den beiden oft intimer her – auch das via Webcam. Was der gute Mann einfach aufgezeichnet hatte.

Aussichtslose Verfolgung. Sibylle K. wurde so vor Familienangehörigen, Freunden, Arbeitskollegen und anderen Bekannten, die wie alle neuen User auf Facebook nach ihnen bekannten Menschen suchten, nicht nur bloßgestellt. „Die dachten natürlich auch alle, meine Mandantin hätte diese Fotos von sich selbst auf Facebook gestellt“, sagt der auf Online-Fälle spezialisierte Anwalt Rainer Knyrim. „Das vermittelte einen noch schlimmeren Eindruck, als wenn zumindest klar wäre, dass man hier Opfer einer Gemeinheit wurde.“ Die Facebook-Betreiber nahmen K.s Profil nach jeder Beschwerde Tage später immer wieder vom Netz, der hartnäckige Ex-Liebhaber legte aber stets ein neues Profil von ihr an – jeweils unter leicht adaptiertem Namen, der aber durch die automatische Korrektur in der Suchfunktion von Facebook und Google („Meinten Sie vielleicht: …“) zum jeweils neuen Profil führte.

Den Cybertäter zu belangen ist schwierig: Der Mann lebt im Libanon und zeigte sich von rechtlichen Bemühungen aus Österreich unbeeindruckt. „Zuletzt fragten wir bei Anwälten in Beirut um Unterstützung, die wollten aber 1000 Dollar für ein einfaches Abmahnschreiben“, sagt Knyrim. Das Profil existiert immer noch.

Ähnliche Formen des Identitätsraubs sind in den USA bereits strafbar. Im Bundesstaat New York wurde ein Amerikaner zu einer Haftstrafe verurteilt, nachdem er im Namen seiner Ex-Frau einen ähnlichen Account angelegt hatte und durch Kontakte mit anderen ihre Bilder weiterverbreitet hatte. In Österreich lässt sich dagegen vorerst nur zivilrechtlich vorgehen (siehe dazu auch Kasten rechts). Die Polizei lässt sich erst befassen, wenn das Cybermobbing mit Stalking, also der wiederholten Belästigung des Opfers, kombiniert wird. Über Jahre wurde eine Dame von einem Unbekannten gequält. Sexuelle und entwürdigende Fotos schickte er an Familie, Freunde und Arbeitgeber.

Ihr Fall ist bemerkenswert: Der Täter hatte sich online Fotos von Pornodarstellerinnen organisiert, die seinem Opfer zum Verwechseln ähnlich sahen. „Stellen Sie sich vor, wie’s Ihnen geht, wenn Sie wissen, dass Ihr Umfeld solche Fotos mit Ihrem Namen erhält“, sagt ihr Anwalt, der IT-Jurist Johannes Öhlböck. „Sie fragen sich ständig: Hat der diese Fotos gesehen? Sollte ich was klarstellen? Oder würde ich es durch die Klarstellung erst thematisieren?“ Und vor allem immer wieder: „Ist das vielleicht der Täter?“ Da er auch tausende Droh-SMS sandte und hunderte anonyme Anrufe tätigte, konnte er als Stalker ausgeforscht und verurteilt werden: 20.000 Euro Strafe, 5000 Euro Schmerzensgeld, ein Jahr bedingt.

Stalking ist in Österreich mittlerweile strafbar, auch in anderen EU-Staaten. Für Cybermobbing kennen die Rechtsordnungen vieler Mitgliedsstaaten noch keine einheitlichen Gegenmittel – auch zivilrechtlich sind Rechtslagen unterschiedlich. Ohne internationale Regeln über die EU hinaus wird Christiane L. aber noch länger mit ihrem Konterfei auf halbnackten Körpern im Netz leben müssen. Sollte der Betreiber der Webseite kein Erbarmen haben, dürften ihr auch Behörden wenig weiterhelfen. Denn der Server der Seite steht nach Stand der Recherchen in Kasachstan. Und dort gelten wiederum ganz andere Regeln.


Selbstjustiz

Wer sich durch entwürdigende Bilder gedemütigt fühlt, braucht derzeit meist einen Anwalt. Die Polizei kann kaum einschreiten.

Der höchstpersönliche Lebensbereich ist derzeit durch das Mediengesetz geschützt. Die Privatsphäre verletzende Fotos dürfen damit auch nicht im Internet veröffentlicht werden. Nach Aufforderung müssen Webseitenbetreiber solche Bilder sofort von der Seite nehmen, andernfalls besteht die Möglichkeit, dass Provider die Seite auch vom Netz nehmen. Liegt die Seite auf Servern außerhalb der EU und kennt man den Täter nicht, ist meist wenig auszurichten.

Das Recht am eigenen Bild ist durch das Urheberrecht geschützt. Es kann eingeklagt werden, wenn der Betreiber das Foto nicht entfernt. Gerichte können hier Zwangsstrafen verhängen, die sich mit jedem Tag steigern. Bis zu 100.000 Euro pro Tag sind möglich – im Fall des Falles sogar Beugehaft. Daneben lässt sich ein immaterieller Schaden einklagen, der die erlittenen psychischen Schmerzen durch die Bloßstellung kompensieren soll. Theoretisch gibt es dafür keine Obergrenze, praktisch werden meist fünfstellige Eurobeträge zugesprochen. Und wieder: Liegt die Seite auf Servern außerhalb der EU und kennt man den Täter nicht, ist meist wenig auszurichten.

Ehrenbeleidigung kann zivilrechtlich vorliegen, wenn das entsprechende Bild klar beleidigenden Charakter hat. Eine strafrechtlich relevante Verleumdung entsteht, wenn zusätzlich zur Nacktdarstellung noch strafrechtlich Relevantes suggeriert wird; beispielsweise Missbrauch. Für beides gelten Geldstrafen, für Verleumdung eventuell auch Haft.

Stalking wird von den Gerichten zwar verfolgt und geahndet. Nur ein unangenehmes Bild im Netz von sich zu finden ist aber zu wenig. Stalker werden erst verfolgt, wenn sie wiederholt in die Privatsphäre eindringen, jemanden beharrlich verfolgen oder die Kontaktdaten der Opfer veröffentlichen und den Bedauernswerten damit Massenanrufe oder -Mails von eventuell sogar arglosen Unbekannten bescheren.

Namensrechte greifen in Fällen von Identitätsklau zivilrechtlich, wenn damit ein unrichtiger Eindruck über die Person selbst erweckt wird. Allein das Anlegen eines Facebook-, MySpace- oder Twitter-Accounts unter fremdem Namen ist noch nicht verfolgbar.

Posted: November 9th, 2009
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