Gedankenpolizei
Die so genannte “Online-Überwachung” von Mohamed M. wurde als Lauschangriff getarnt. Strafrechtsexperten halten das für rechtswidrig. (für profil)
Fällt das Wort “Terror”, kann es sich die Exekutive nicht leisten, nicht zu handeln. Dann hat sie alle Möglichkeiten moderner Überwachung bis an die rechtlichen Grenzen auszuschöpfen. Problematisch wird es aber, wenn diese Grenzen – wie bisher in Österreich – nicht genau definiert sind.
Im Fall des Drohvideoproduzenten Mohamed M. und seiner Globalen islamischen Medienfront (kurz: GIMF) drang die Sondereinheit Oberservation (SEO) heimlich in dessen Wohnung ein und installierte auf dessen Laptop eine Software, die jeden Tastendruck protokollierte und im Minutentakt den Inhalt von M.s Bildschirm als Screenshot an die Überwacher sendete.
Die Rechtsgrundlage: eine richterliche Genehmigung für einen großen Späh- und Lauschangriff. Kein Wort von einem PC findet sich in der gerichtlichen Genehmigung.
Die Argumentation der Überwacher damals: Man hätte durch die Genehmigung der Bild- und Tonüberwachung auch eine Kamera installieren können, die auf Bildschirm und Keyboard gerichtet ist und alles abfilmt. Dies sei aufgrund der Gegebenheiten aber nicht machbar gewesen, darum habe man gleichsam von innen heraus fotografiert.
“Es handelt sich damit weder um eine akustische noch optische Überwachung, sondern um eine elektronische. Und die ist nach dem Paragrafen 149 nicht gedeckt und damit meines Erachtens rechtswidrig”, sagt Strafrechtsexperte Helmuth Fuchs von der Universität Wien. Auch Datenschützer Hans Zeger schüttelt den Kopf: “Genauso könnte man sagen: Ich würde hören, was jemand am Handy sagt – und sogar, was der andere Teilnehmer antwortet -, wenn ich nur nah genug daneben stünde. Nachdem ich dabei aber entdeckt würde, installiere ich eben ein Mikro.” Innenminister Platter legte stets Wert darauf, dass es sich nicht um eine Online-Durchsuchung mittels Trojaner gehandelt habe. Im Verschlussakt bestätigt die Exekutive jedoch, eine “Angriffssoftware” installiert zu haben, gedacht “zur Umsetzung der Überwachung des codierten Datenverkehrs”. Das alles subsumierte man als “Durchführung akustischer Überwachung” unter “Verwendung technischer Mittel”.
Auf der Festplatte gespeicherte Dokumente wie Tagebücher, so die Ermittler, habe man ja nie durchsucht. Das war allerdings auch nicht nötig: Sobald Mohamed M. ein ausschließlich für sich selbst gespeichertes Dokument öffnete, konnten die Ermittler ohnehin mitlesen. Das geht über die Kontrolle der Kommunikation hinaus und überwacht selbst zu Papier gebrachte Gedanken.
Der Rechtsschutzbeauftragte Gottfried Strasser segnete selbst das Lesen von nicht gesendeten E-Mails als rechtskonform ab. “Wenn es nur deshalb niedergeschrieben wurde, damit es abgesendet wird, so kann es nach meiner Auffassung verwertet werden”, sagte der 73-Jährige vor Gericht. Ob mit der verwendeten Software auch die Festplatte durchsucht werden konnte, ließ sich im Verfahren nicht klären. Welche Software eingesetzt wurde, erklärte ein Zeuge von der SEO, unterliege der Amtsverschwiegenheit.
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