Butterbrot und Peitsche
Justiz. Noch nie in der Zweiten Republik kam ein Fall von Sklaverei vor Gericht. Seit der Anklage im Amstettener Fall F. erleben Ermittlungen gegen mutmaßliche Sklavenhalter eine Renaissance. (für profil)
Eine halbe Million Euro ist viel Geld. Viel mehr, als einer wie der Max sich vorstellen kann. Sein halbes Leben hat er Ställe ausgemistet und draußen am Feld gearbeitet. Einfache Tätigkeiten, die macht ein Knecht auf einem Hof eben. Bis zu 40, 50 Stunden die Woche. Ohne genau auf die Uhr zu sehen. Dafür hat ihm der Großbauer ein-, zweimal im Monat auch was zugesteckt. Mal zehn, mal zwanzig Euro. Der Max habe sich nie beschwert, sagen viele im Ort.
Der Max ist ein einfach Gestrickter, wie man hier so sagt.
Fälle wie jener des geistig behinderten Landarbeiters Maximilian L., 55, der von seinem Chef jahrelang ausgebeutet worden sein soll, sorgten zuletzt wiederholt für Aufsehen. Obwohl er voll beschäftigt war, war der Landarbeiter nur für knapp 20 Stunden angemeldet gewesen. Und nicht einmal diesen Lohn soll er in voller Höhe erhalten haben. Die Lohnsumme, die ihm damit über mehr als zwei Jahrzehnte entgangen sein soll, beläuft sich auf fast 450.000 Euro, wie die Landarbeiterkammer errechnete. Mehr noch: Sein Chef soll ihm offiziell seinen Hof verpachtet haben, selbst in Pension gegangen sein und dafür im Namen des Arbeiters mehr als 100.000 Euro Fördergelder kassiert haben. Für ihn gilt die Unschuldsvermutung.
Mittlerweile ist ein Vorhabensbericht der Staatsanwaltschaft Leoben unterwegs ins Justizministerium, der sich nicht nur mit dem Verdacht auf mehrere betrügerische Tatbestände auseinandersetzen, sondern in dem die Ankläger auch Stellung beziehen müssen, ob sie den steirischen Bauern wegen des Verdachts der Sklaverei zur Verantwortung ziehen wollen. Im Falle des Ungehorsams soll der Knecht vom Dienstherrn laut polizeilichem Ermittlungsprotokoll mitunter geschlagen, ja selbst mit dem Gartenschlauch soll ihm der nackte Hintern ausgepeitscht worden sein.
“… seine Hose als auch seine Unterhose komplett ausziehen musste und mit einem Gartenschlauch auf den nackten, Hintern’ geschlagen wurde, sodass er die ganze Nacht nur unter Schmerzen…” (Zitat aus dem Polizeiprotokoll)
Stärkere Sensibilisierung. Schon vor acht Jahren wiesen Redakteure des ORF-Teams “Am Schauplatz” Behörden auf die dramatischen Zustände hin. Nichts passierte.
Nun scheint auch in der Justiz ein Umdenken stattzufinden. Seit der Sklaverei-Anklage im Amstettener Fall F. (siehe Kasten) trauen sich auch Staatsanwaltschaft und Polizei, in diese Richtung zu ermitteln. “Es vollzieht sich eine Art Aufwachen bei den Behörden”, sagt der Strafrechts-professor Frank Höpfel. “Viele werden sensibilisiert dafür, dass das ein durchaus heikler Tatbestand ist.”
Bisher galt der Paragraf 104 des Strafgesetzbuchs als totes Recht. Der Begriff Sklaverei war ein zu großes Wort, besetzt mit zu vielen historischen Assoziationen, um als Ermittler oder Ankläger bei Chef und Kollegen nicht ein ungläubiges Kopfschütteln in vergleichsweise trivial wirkenden Fällen wie jenem des Knechts zu ernten. Erst mit der Anklage im Fall F. wurde der Gedanke, auch wegen Sklaverei zu ermitteln, in Justizkreisen plötzlich gleichsam salonfähig.
Oft wurde der Justiz die Entscheidung auch allein dadurch abgenommen, dass der Sklaverei-Paragraf in Fällen zur Anwendung gekommen wäre, in denen der mutmaßliche Täter gleichzeitig noch ein schwerer wiegendes Delikt verübt hatte. Da in Österreich nur nach dem Delikt mit der höchsten Strafdrohung verurteilt wird, wurden Verbrecher, die ihre Opfer beispielsweise erst sklavenartig gefangen hielten und dann töteten, für den Mord mit einer lebenslangen Haftstrafe bedacht. Freilich ist für die Staatsanwälte auch der Nachweis der Tötung leichter zu führen. Zu beweisen, dass der angebliche Sklave auch tatsächlich keinerlei entsprechende Freiheit hatte, ist da schon wesentlich schwieriger.
Andererseits werden Verbrecher, die junge Frauen aus Osteuropa heranschaffen und hier zur Prostitution nötigen, ohnehin nach dem Tatbestand des Menschenhandels abgeurteilt. Da es zur Sklaverei keine Höchstgerichtsurteile gibt, an denen man ermessen könnte, welche Argumente in vergleichbaren Fällen von Richtern anerkannt werden, begibt sich jeder engagierte Staatsanwalt auf dünnes Eis.
§ 104 Strafgesetzbuch: Sklavenhandel
“Wer Sklavenhandel treibt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu 20 Jahren zu bestrafen.”
“Ebenso ist zu bestrafen, wer bewirkt, dass ein anderer versklavt oder in eine sklavereiähnliche Lage gebracht wird oder dass sich ein anderer in Sklaverei oder eine sklavereiähnliche Lage begibt.”
Große Worte. Philippinische Dienstmädchen in Saudi-Arabien, pakistanische Bauarbeiter in Dubai – während es leicht ist, bei solchen Nachrichten dem Begriff Sklaverei eine Bedeutung zu geben, ist es schwer, ihn in das Bild des geistig zurückgebliebenen Hofknechts zu integrieren. “Und leider ist nach dem Gesetz die Versklavung eines Menschen, nicht aber die reine Haltung als Sklave strafbar”, sagt der Salzburger Uni-Professor Kurt Schmoller. “Da braucht es schon eine Analogie, um diese Lücke im Verfahren zu schließen.”
So wird im Fall des Knechts Max argumentiert, dass der Landarbeiter ja oft im Wirtshaus einen über den Durst getrunken hätte. “Was man vergisst, ist, dass er durch seine geistige Behinderung ja gar nicht die Möglichkeit sehen könnte, ein Leben außerhalb dieser Gefangenschaft zu leben”, sagt Günther Novak-Kaiser, sein Anwalt und Sachwalter. Im Namen seines Schutzbefohlenen trug er internationale Erkenntnisse zusammen und brachte den Fall zur Anzeige. Denn im Gegensatz zu österreichischen Justizbehörden ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beim Sklavereivorwurf wesentlich mutiger. So sprachen die Richter in Straßburg neben Nicht-EU-Staaten wie der Türkei oder der Ukraine unlängst sogar Frankreich schuldig, nichts gegen einen Fall von Sklaverei getan zu haben. Im Land der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit hätte eine Familie ein junges Dienstmädchen in Unfreiheit gehalten. Und obwohl auch die Minderjährige allein zur Kirche ging, gestand ihr das Gericht zu, dennoch keine wirkliche Möglichkeit gesehen zu haben, sich aus ihrer Abhängigkeitssituation zu befreien. “Sie hatte einfach keine Wahl”, sagt Anwalt Novak-Kaiser. “Es kommt nicht darauf an, ob jemand physisch im Keller angekettet ist. Es reicht schon die psychische Abhängigkeit.”
Späte Flucht. Es sind hauptsächlich geistig behinderte und im ländlichen Bereich tätige Menschen, die nun ins Zentrum des journalistischen Interesses geraten. Im Fall jener kürzlich als Magd Martina bekannt gewordenen Landarbeiterin war die Chefin gleichzeitig zur Sachwalterin bestellt worden. Damit traf sie alle wesentlichen Entscheidungen für die Magd – einschließlich jener, weiterhin am Hof tätig zu bleiben. Selbst der mutmaßliche Halter des Knechts Max, so schreibt der Anwalt in seiner Sachverhaltsdarstellung, soll argumentiert haben: “Der Hunger wird den Max schon wieder auf den Hof zurücktreiben.” Von dem Butterbrot, das ihm quasi als Lohn gezahlt wurde, konnte er sich nicht ernähren.
Es muss in seiner kleinen Welt ein großer Schritt gewesen sein, als er vergangenes Jahr schließlich vom Hof flüchtete. Diesmal kehrte er nicht zurück: obwohl er Hunger hatte, und obwohl er keine Alternativen sah. Ausgemergelt wurde er schließlich aufgelesen. Die Staatsanwaltschaft will nun erstmals in einem solchen Fall ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag geben, das klären soll, ob sich Max seiner Lage bewusst war. Die Letztentscheidung, ob dem Dienstherrn dann wegen Sklaverei der Prozess gemacht wird, muss sich die Staatsanwaltschaft vom Justizministerium genehmigen lassen – wie das bei aufsehenerregenden Fällen eben üblich ist.
Die Amstetten-Anklage
Der Sklaverei-Paragraf könnte der größte Trumpf der Justiz im Verfahren gegen Josef F. sein.
“Ich bekenne mich schuldig – aber nicht der Sklaverei und nicht des Mordes. Denn wahr ist: Ich habe niemandes Tod vorsätzlich verursacht.” Mit diesen Worten kommentierte Josef F. die Anklage der Staatsanwaltschaft St. Pölten gegen ihn. Erst vergangene Woche wurde der Prozesstermin fixiert. Ab 16. März sitzen die Geschworenen über ihn zu Gericht. Tatsächlich wird es für die Staatsanwaltschaft schwer werden, F. die Mordabsicht an einem seiner Kinder mit seiner Tochter nachzuweisen. Sollte das nicht gelingen, bleibt als Delikt mit der zweithöchsten Strafdrohung die Versklavung der Tochter. Zehn bis zwanzig Jahre sieht das Gesetz dafür vor. Laut Anklageschrift habe F. seine Tochter “am 29. August 1984 in eine sklavenähnliche Lage gebracht”, indem er sie “ins Kellerverlies verschleppte, betäubte, einsperrte, sie in vollständige Abhängigkeit brachte, ihr sexuelle Dienste abverlangte und über sie nach Belieben und Willkür wie über ein Eigentum verfügte”. Diesen Umstand hat F. so noch nicht bestritten. Der Paragraf 104 des Strafgesetzbuchs wird im Gerichtssaal in St. Pölten zum ersten Mal in der heimischen Justizgeschichte angeklagt.
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